¹ HandänderungssteuerDie Handänderungssteuer ist im Kanton Graubünden eine reine Gemeindesteuer (der Kanton erhebt keine Handänderungssteuer) und kann je nach Gemeinde variieren. Die Steuer wird grundsätzlich auf dem Kaufpreis berechnet. Steuerpflichtig ist in der Regel die das Grundstück/Immobilie erwerbende (natürliche oder juristische) Person. Die Steuertarife sind im Allgemeinen proportional und dürfen in den Gemeinden im Kanton Graubünden bei maximal 2% des Kaufpreises, des Verkehrswertes oder des amtlichen Wertes des übertragenen Grundstücks/Immobilie liegen.› Gesetz über die Gemeindesteuern / Kirchensteuern im Kanton Graubünden GrundstückgewinnsteuerDie Grundstückgewinnsteuer, welche bei der Erzielung eines Grundstück-/Immobilien-Gewinnes auf Privatgrundstücken erhoben wird, bedeutet oftmals eine grosse Belastung. Ein solcher Gewinn besteht in der positiven Differenz zwischen Verkaufspreis abzüglich den Anschaffungskosten und allfällig während der Besitzesdauer aufgewendeten Wertvermehrungen. Die Besteuerungshoheit steht den Kantonen und teilweise den Gemeinden zu. Keine solche Steuer auf Grundstückgewinnen des Privatvermögens kennt der Bund, mit Ausnahme der Baurechtsentschädigung, welche einkommenssteuerpflichtig ist. Die Erhebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in sinngemässer Anwendung des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes.Für die Grundstückgewinnsteuer haftet das Grundstück*. Das bedeutet, wenn der Verkäufer eines Grundstücks die Steuern auf den Verkaufsgewinn nicht bezahlt, hat das Steueramt ein Pfandrecht auf die Liegenschaft und der Käufer muss die Steuer bezahlen. Vor Kaufabschluss können Sie daher als Käufer die Grundstückgewinnsteuer beim Steueramt berechnen lassen. Dieser Betrag sollte aus der Kaufsumme herausgelöst und auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Die Grundstückgewinnsteuer wird von der Gemeinde sowie vom Kanton erhoben und beträgt im Kanton Graubünden je nach Gewinn zwischen 5% und 15%. *Steuergesetz für den Kanton Graubünden, Art. 160 ¹ Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB (Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). ² Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die
anfallenden Steuern und vom Verkäufer |
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