| Steuern und Gebühren beim Immobilien-Kauf | |
| Handänderungssteuer ¹ |
2.0% |
| Vertragserrichtung |
0.1% |
| Beurkundung | 0.1% |
| Grundbucheintrag | 0.1% |
| Total zu Lasten Käufer (vom Verkaufspreis) | 2.3% |
| Gebühren bei Errichtung von Grundpfandrechten
(z.B. Inhaber-Schuldbrief, Namen-Schuldbrief, Grundpfandverschreibung) |
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| Errichten einer Urkunde: Grundpfandrecht
(210.370,
Art. 15 b) |
1‰ + MwSt |
| Beurkundung: Grundpfandrecht (210.370, Art. 16 c) | 1‰ + MwSt |
| Errichten: Errichtung Schuldbrief (Titel-Ausfertigung) (217.200, Art. 11) | 1‰ |
| Eintragung: Grundpfandrecht (217.200, Art. 13) | 1‰ |
| Total (von der Pfandsumme) | 4‰ + teilw. MwSt |
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Je nach Geschäft können noch Kleingebühren entstehen. Zusätzlich werden auch allfällige Auslagen verrechnet. |
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| Weitere Gebühren | |
| Eigentumsübertragung | 1‰ |
| Begründung von Stockwerkeigentum | 1‰ |
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Quelle: |
(Alle Angaben ohne Gewähr) |
Die Grundstückgewinnsteuer, welche bei der Erzielung eines Grundstück-/Immobilien-Gewinnes auf Privatgrundstücken erhoben wird, bedeutet oftmals eine grosse Belastung. Ein solcher Gewinn besteht in der positiven Differenz zwischen Verkaufspreis abzüglich den Anschaffungskosten und allfällig während der Besitzesdauer aufgewendeten Wertvermehrungen. Die Besteuerungshoheit steht den Kantonen und teilweise den Gemeinden zu. Keine solche Steuer auf Grundstückgewinnen des Privatvermögens kennt der Bund, mit Ausnahme der Baurechtsentschädigung, welche einkommenssteuerpflichtig ist. Die Erhebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in sinngemässer Anwendung des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes.
Für die Grundstückgewinnsteuer haftet das Grundstück*. Das bedeutet, wenn der Verkäufer eines Grundstücks die Steuern auf den Verkaufsgewinn nicht bezahlt, hat das Steueramt ein Pfandrecht auf die Liegenschaft und der Käufer muss die Steuer bezahlen. Vor Kaufabschluss können Sie daher als Käufer die Grundstückgewinnsteuer beim Steueramt berechnen lassen. Dieser Betrag sollte aus der Kaufsumme herausgelöst und auf ein Sperrkonto eingezahlt werden.
Die Grundstückgewinnsteuer wird von der Gemeinde sowie vom Kanton erhoben und beträgt im Kanton Graubünden je nach Gewinn zwischen 5% und 15%.
*Steuergesetz für den Kanton Graubünden, Art. 160
¹ Für die Steuern auf dem Wertzuwachs von Grundstücken besteht ein
gesetzliches Pfandrecht gemäss
Artikel 130 ff. EGzZGB (Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch).
² Der Käufer kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden
Steuern und vom Verkäufer
hierfür Sicherstellung verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung
nicht nach, kann der Käufer
die mutmassliche Steuer aus dem Kaufpreis sicherstellen.
›
Steuergesetz für den Kanton Graubünden (StG)
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