|
|
News › Immobilien
|
News
› Immobilien |
Immobilien-Markt Schweiz - Fakten und Trends 2008
Das Gut Immobilie unterscheidet sich von den anderen
Gütern vor allem durch seine Standort-gebundenheit. Kein
zweites Gut ist dermassen mit den Eigenschaften des Standortes
verknüpft wie ein Haus oder eine Wohnung.
Eigenschaften,
welche den Standort grossräumig charakterisieren, bestimmen
die Makrolage einer Liegenschaft. Zu diesen zählen die Nähe
zu Zentren, die Steuerbelastung, die Qualität der Infrastruktur
vor Ort etc. Der Nutzen, den eine Immobilie stiftet, ist
durch die Ortsgebundenheit sehr eng mit den Qualitäten des
Standortes verknüpft. Wie anders ist zu erklären, dass eine
Wohnung im Oberengadin den rund dreimal höheren Wert aufweist
als eine vergleichbare Wohnung im Entlebuch?
»
Immobilien-Markt Schweiz 2008

Quelle: Credit Suisse, 15. Januar 2008 |
Stockwerkeigentum: Streit ums liebe Geld
Eigentumswohnungen erfreuen sich grosser Popularität.
Der Interessenausgleich zwischen Gemeinschaft und individueller
Freiheit hat aber seine Tücken.
Endlich sind die
Bananenkisten nach dem Umzug weggeräumt, die nigelnagelneue
Eigentumswohnung ist fertig möbliert, und man könnte das
Wohnen in vollen Zügen geniessen - wäre da nicht der Streit
ums Geld in der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Angefangen
hat alles mit einem verdeckten Mangel an der Fassade des
Wohnhauses. »
weiter
Quelle:
Tagesanzeiger,
03. März 2008 |
Immobilien/Grundstück-Erwerb durch Personen im Ausland
Der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden für Ausländer
ist weitgehend bewilligungsfrei. Der Erwerb einer
Ferienwohnung
im Kanton Graubünden muss bewilligt werden (Ausländerbewilligung).
Einem bewilligungspflichtigen Ausländer kann der Erwerb
einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel
bewilligt werden. Die Ferienwohnung muss sich in einem vom
Kanton bezeichneten Fremdenverkehrsort befinden. Eine Bewilligung
muss zudem dem Kontingent belastet werden, das der Bund
dem Kanton pro Jahr für Ferienwohnungen und Wohneinheiten
in Apparthotels zuteilt, ausser wenn der Veräusserer seinerzeit
bereits eine Bewilligung für den Erwerb der Wohnung erhalten
hat. »

Quelle:
Bundesamt
für Justiz, 1. April 2005 |
|